Migrationsfall eröffnet rechtliche Option für Kubaner mit I-220A in den Vereinigten Staaten

Die Entscheidung des Einspruchsausschusses für Einwanderung könnte tausende Kubaner in den USA betreffen, da sie die Freilassung mit I-220A infrage stellt und Debatten über Migrationsprozesse und den Statuswechsel eröffnet.


Die Einwanderungsberufungskommission (BIA, gemäß der englischen Abkürzung) hat am Donnerstag bestätigt, dass Einwanderer, die unbefugt in die Vereinigten Staaten einreisen und freigelassen werden, rechtmäßig Anspruch auf eine Genehmigung für vorübergehenden Aufenthalt (parole) hätten haben müssen.

Im Falle Matter of Q. Li, 29 I&N Dec. 66 (BIA 2025) über eine chinesische Einwanderin, wird die Entscheidung nicht direkt Kuba erwähnt, aber ihre Auswirkungen könnten Tausende von Kubanern betreffen, die die Grenze überquert und ohne formelles „parole“ entlassen wurden.

Was hat die BIA in diesem Fall entschieden?

Es wird bekräftigt, dass Personen, die ohne Zulassung oder parole in die USA eingereist sind, selbst außerhalb eines offiziellen Einreiseports, als „Aufnahmeantragsteller“ gemäß Abschnitt 235(b) des Einwanderungsgesetzes (INA) betrachtet werden.

Es wird festgelegt, dass diese Migranten einer obligatorischen Haft unterliegen und kein Recht auf eine Kautionsanhörung gemäß Abschnitt 236(a) des INA haben.

Wenn ihnen Parole (bedingte Freilassung) gewährt wird und diese widerrufen wird, müssen sie in Haft zurückgeführt werden, ohne das Recht auf Kaution.

Was bedeutet das für die Kubaner mit I-220A?

Viele Kubaner mit I-220A wurden vom DHS nach dem Überqueren der Grenze freigelassen, ohne offiziell aufgenommen zu werden oder eine formelle Freilassung (parole) zu erhalten, und wurden anschließend in das Abschiebungsverfahren (NTA) aufgenommen.

Mögliche Auswirkungen für sie:
Rechtsfenster (indirekt, aber wichtig): Die Entscheidung stellt klar, dass die Berechtigung oder Nichtberechtigung für eine Kaution vom Typ der Einreise und der Inhaftierung abhängt, nicht nur vom Formular I-220A.

Wenn der Migrant ohne formelle Freilassung entlassen wurde, wie es bei vielen mit I-220A der Fall ist, wäre zu argumentieren, dass sie NICHT unter Abschnitt 235(b), sondern unter 236(a) stehen, und daher könnten sie tatsächlich Kaution beantragen oder Migrationsfälle wieder aufrollen.

Dies verstärkt jedoch auch Einschränkungen: Wenn es der Regierung gelingt, die Kubaner mit I-220A als „Aufnahmebewerber“ gemäß 235(b) einzustufen, wären sie von der Kaution ausgeschlossen, selbst wenn sie schon längere Zeit in Freiheit sind.

Auch eröffnet es die Möglichkeit, dass das DHS versucht, seinen Status neu zu klassifizieren und ihm Leistungen zu entziehen, wie das Parole oder Anträge auf Statusanpassung.

Fazit
Die Entscheidung gewährt den Kubanern mit I-220A zwar keine direkten Vorteile, bringt jedoch die rechtliche Debatte darüber zurück, ob sie tatsächlich „paroleiert“ oder lediglich unter Aufsicht entlassen wurden.

Wenn Ihre ursprüngliche Inhaftierung Ihnen Zugang zu bestimmten Rechten ermöglicht oder nicht (wie Kaution, Anpassung des Status oder Asyl).

Dies könnte von Anwälten zu ihren Gunsten genutzt werden, die argumentieren, dass das I-220A nicht einer Inhaftierung gemäß 235(b) entspricht und daher ihre Mandanten Anspruch auf umfassendere rechtliche Möglichkeiten haben.

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