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Die Solarpaneele, Batterien, Wechselrichter und andere Komponenten im Zusammenhang mit Systemen für erneuerbare Energien werden gemäß der Resolution 41/2026 des Ministeriums für Finanzen und Preise, die diesen Donnerstag im Amtsblatt veröffentlicht wurde, von der Zollsteuer befreit.
Die Norm sieht die Befreiung von der Zollsteuer für die Einfuhr von Photovoltaikanlagen, Solarwärmegeräten, Photovoltaikpumpen, Kleinst-Windkraftanlagen, Biogas-Anlagen und Geräten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen sowie deren Teile, Stücke und Zubehör vor.
Der Vorteil erstreckt sich ebenfalls auf verwandte Komponenten wie Solarpanels, Wechselrichter, Batterien, Transformatoren, Regler, Trägerstrukturen und andere Geräte, die für die Installation und den Betrieb dieser Systeme erforderlich sind, sofern sie mit den in der von der Resolution genehmigten Liste aufgeführten Gütern übereinstimmen.
Im Falle von natürlichen Personen legt die Bestimmung fest, dass diese Artikel nicht in die Grenze des Wertes der nicht kommerziellen Einfuhr einbezogen werden, solange sie getrennt von den anderen Waren beim Zoll angemeldet werden und die geltenden technischen Vorschriften einhalten.
Die Resolution besagt zudem, dass die Befreiung ausschließlich auf die Zollgebühren angewendet wird und dass die Einfuhr gemäß den von der Generalen Zollbehörde der Republik festgelegten Verfahren und Kontrollen erfolgen muss.
Die Elektrofahrzeuge sowie ihre Teile und Komponenten sind nicht im Rahmen des vorgesehenen Preisplans für nicht rückzahlbare Mittel für Technologien erneuerbarer Energien enthalten, können jedoch anderen spezifischen Vorschriften unterliegen.
Die Resolution 41/2026 des Ministeriums für Finanzen und Preise sieht ebenfalls eine Steuerbefreiung von bis zu acht Jahren für natürliche und juristische Personen vor, die in erneuerbare Energiesysteme investieren.
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